nzz.ch (08.07.2017): Bedingte Entlassung verweigert – Herr S. bleibt im Gefängnis

Kein Pardon, keine Chance: Einem kosovarischen Mehrfachtäter und Musterhäftling wird zum dritten Mal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert. Die Rückfallgefahr sei zu hoch, so das Bundesgericht.

Wer in Schweizer Gefängnissen eine Freiheitsstrafe verbüsst, der kann in der vierten und letzten Vollzugsstufe in aller Regel mit einer bedingten Entlassung rechnen: nachdem zwei Drittel der Strafe verstrichen sind. Diese Bestimmung im schweizerischen Strafgesetzbuch bezweckt, dass die Insassen den Umgang mit der Freiheit wieder lernen. Sie werden nur auf Probe entlassen und bleiben unter der Aufsicht der Vollzugsbehörden; das stellt keine Wohltat für die Gefangenen dar, sondern soll sicherstellen, dass sie gut vorbereitet zurück in die Gesellschaft kehren – und nicht mehr delinquieren.

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